Carl-Maria-von-Weber-Freundeskreis

 

Statut des „Carl Maria von Weber“- Kreises Dresden-Hosterwitz e. V.

 

§ 1     Name und Sitz des Vereins

 Der Verein trägt den Namen „Carl Maria von Weber“ – Kreis Dresden-Hosterwitz e.V. Er hat seinen Sitz in Dresden und wurde unter der Nr. VR 1132 am 10.07.1991 beim Kreisgericht Dresden in das Vereinsregister eingetragen.

Seine Kontaktadresse ist:

Carl-Maria-von-Weber-Museum Dresden-Hosterwitz

Dresdner Str. 44

O1326 Dresden

Tel. 0351 – 261 8234

 

§ 2     Charakter, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

 Der Verein ist ein Zusammenschluss von künstlerisch-musikalisch Tätigen und Musikfreunden zur Wahrnehmung von gemeinsamen Musikinteressen und Kunsterlebnissen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Arbeitsvorhaben des Vereins werden jeweils in der Vollversammlung für das kommende Jahr beraten und verabschiedet.

Zweck des Vereins ist:

  • die Pflege des Werkes von Carl Maria von Weber
  • die Unterstützung des Carl-Maria-von-Weber-Museums Dresden u. a. durch die Mitarbeit an Publikationen des Museums
  • dem Vermächtnis Carl Maria von Webers entsprechend die Pflege von Musikwerken aus Vergangenheit und Gegenwart
  • die Förderung von jungen Künstlern, Musikstudenten und Musikschülern
  • die Zusammenarbeit mit anderen Musik- und Kunstvereinen sowie mit hoch- und fachschulpädagogischen Einrichtungen
  • das Verbreiten neuer musik- und kunstwissenschaftlicher Erkenntnisse, besonders aus dem sächsischen Raum

 
Der Satzungszweck wird hauptsächlich verwirklicht durch:

  • Konzertveranstaltungen 
  • Vorträge 
  • Gedankenaustausch 
  • Exkursionen 
  • Publikationen      

 

§ 3     Mittel des Vereins  

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die statutsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall  steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an die Internationale Carl-Maria-von-Weber-Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4     Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 5     Mitgliedschaft

Der Beitritt ist für jedermann möglich, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen können dem Verein beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt sollte spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Vorstandsentschluss erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet hat oder die Interessen  des Vereins schädigt.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden. Bis zu deren Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

Fördernde Mitglieder sind Personen, die die Zwecke des Vereins im Sinne des § 2 des Statuts ideell oder materiell zu fördern sich verpflichten.

Persönlichkeiten, die sich um die Interessen  des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Verfahrensweise zur Verleihung erfolgt entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.12.2003. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes beitragsfrei gestellt werden.

 

§ 6     Mitgliedsbeiträge

Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bestimmt sich nach § 8 des Statuts und beträgt ab 2021 jährlich 25,00 EUR, für Ermäßigungsberechtigte (Studenten, Rentner, Arbeitslose, Schwerbehinderte) 15,00 EUR. Der Beitrag für juristische Personen unterliegt der Vereinbarung mit dem Vorstand. Die Beiträge werden bis zum 28. Februar eines jeden Jahres fällig.


§ 7     Organe

Die Organe des Vereins sind:

  •   die Mitgliederversammlung 
  •  der Vorstand

 

§ 8     Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor dem Termin beim Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

  •  Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorsitzenden und des Schatzmeisters sowie die Erteilung ihrer Entlastung nach Vorlage der Bestätigung durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer. 
  • Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes mit einfacher Stimmmehrheit für vier Jahre auf Wunsch auch in geheimer Wahl. 
  • Bestätigung des Statutes oder der Statutänderung 
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 
  • Beschlussfassung über Anträge


Der Vorstand kann eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn zwingende Gründe es notwendig machen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es fordern.

 

§ 9     Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung und die Repräsentation des Vereins. Er trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Im Falle einer Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

          1 Vorsitzender

          1 stellvertretender Vorsitzender

          1 Schatzmeister

          1 Schriftführer

und eventuell ein bis drei Mitgliedern des Vereins, die für besondere Aufgaben zuständig sind.

Der Vorsitzende allein oder zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein bei Erfordernis im überregionalen Versammlungen bzw. Erfahrungsaustauschen zum musikalischen Vereinswesen bzw. zum sächsischen Musikleben.

 

§ 10   Finanzierung

 Die Verwirklichung der Arbeitvorhaben des Vereins bedarf der Finanzierung durch:

  •  Beiträge der Vereinsmitglieder 
  • eigene Veranstaltungseinnahmen 
  • Zuschüsse aus dem Staatshaushalt, der Kommune oder des Landes 
  • Spenden und Fördererbeiträge

 

§ 11   Auflösung des Vereins  

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Zu diesem Zwecke ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und ein Auflösungsbeschluss zu fassen.

 

§ 12   Allgemeines

Von allen Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 13   Statutenbeschluss und Inkrafttreten

Dieses Statut wurde auf der Grundlage des Statutes von 2004 überarbeitet und auf der Mitgliederversammlung am 23.08.2020 beschlossen. Das Statut von 2016 tritt somit außer Kraft.